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   BVerwG, 17.08.2004 - 6 B 49.04   

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BVerwG, 17.08.2004 - 6 B 49.04 (https://dejure.org/2004,6578)
BVerwG, Entscheidung vom 17.08.2004 - 6 B 49.04 (https://dejure.org/2004,6578)
BVerwG, Entscheidung vom 17. August 2004 - 6 B 49.04 (https://dejure.org/2004,6578)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • lexetius.com
  • Bundesverwaltungsgericht
  • Wolters Kluwer

    Erforderlichkeit einer mündlichen Verhandlung im verwaltungsgerichtlichen Berufungsverfahren; Bestimmung der Voraussetzungen hinsichtlich der Möglichkeit eines Oberverwaltungsgerichts über die Berufung durch Beschluss zu entscheiden; Befugnis des Gerichts zur Korrektur ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (16)

  • BVerwG, 16.12.1999 - 4 CN 9.98

    Normenkontrollverfahren; Verfahrensermessen; Verhandlung, mündliche; öffentliche;

    Auszug aus BVerwG, 17.08.2004 - 6 B 49.04
    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass der Begriff der "zivilrechtlichen Ansprüche" nicht etwa dahin zu verstehen ist, dass die Verfahrensgarantie einer öffentlichen Verhandlung nur für die ordentlichen Gerichte, d.h. die Zivil- und Strafgerichte, nicht aber für die Verwaltungsgerichte gilt (vgl. Urteil vom 16. Dezember 1999 BVerwG 4 CN 9.98 BVerwGE 110, 203 ).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat unter Berücksichtigung der die Gerichte der Vertragsstaaten bindenden Spruchpraxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (vgl. Urteil vom 16. Dezember 1999, a.a.O., 210) entschieden, dass aus Art. 6 Abs. 1 EMRK nicht folgt, dass in Fällen einer erstinstanzlichen öffentlichen mündlichen Verhandlung stets in der folgenden zweiten Instanz eine weitere öffentliche mündliche Verhandlung stattfinden muss.

  • BVerwG, 30.06.2004 - 6 C 28.03

    Regulierung im Postbereich; gesetzliche Exklusivlizenz; Erteilung einer Lizenz

    Auszug aus BVerwG, 17.08.2004 - 6 B 49.04
    Eine Entscheidung durch Beschluss im Sinne von § 130 a VwGO kommt nicht in Betracht, wenn die Sache außergewöhnlich große Schwierigkeiten aufweist (Urteil vom 30. Juni 2004 BVerwG 6 C 28.03 Umdruck S. 8 ff.).

    Entscheidet ein Gericht auf der Grundlage des § 130 a VwGO, ohne dass die Voraussetzungen eines Verzichts auf die mündliche Verhandlung nach dieser Bestimmung gegeben sind, verstößt der Beschluss gegen § 101 Abs. 1 i.V.m. § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO und verletzt zugleich den Anspruch der Beteiligten auf Gewährung rechtlichen Gehörs (vgl. Urteil vom 30. Juni 2004, a.a.O., Umdruck S. 12).

  • BVerwG, 09.12.1998 - 6 C 13.97

    Fernsehgebühren einschließlich "Aufsichtsgroschen" rechtmäßig

    Auszug aus BVerwG, 17.08.2004 - 6 B 49.04
    Bei den Bestimmungen des Rundfunkgebührenstaatsvertrages handelt es sich um nicht revisibles Landesrecht, weil die Länder von der nach Art. 99 GG gegebenen Möglichkeit, Landesrecht für revisibel zu erklären, insoweit keinen Gebrauch gemacht haben (vgl. Urteil vom 9. Dezember 1998 BVerwG 6 C 13.97 BVerwGE 108, 108 ).

    Davon abgesehen ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass die Abgrenzung des Kreises der Gebührenpflichtigen von denjenigen, die keine Rundfunkgebühren zu entrichten haben, auf sachlichen Gründen beruhen muss, um vor Art. 3 Abs. 1 GG stand zu halten (vgl. Urteil vom 9. Dezember 1998, a.a.O., 112 ff.).

  • BVerwG, 19.07.1995 - 6 NB 1.95

    Nutzungsplanverordnung (BVerwG) - Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, 'Grundversorgung', § 7

    Auszug aus BVerwG, 17.08.2004 - 6 B 49.04
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vermag die Nichtbeachtung von Bundesrecht bei der Auslegung und/oder Anwendung von Landesrecht die Zulassung der Revision allenfalls dann zu begründen, wenn die Auslegung der gegenüber dem Landesrecht als korrigierender Maßstab angeführten bundesrechtlichen Normen ihrerseits ungeklärte Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft (vgl. Beschluss vom 1. September 1992 BVerwG 11 B 24.92 Buchholz 310 § 137 VwGO Nr. 171 S. 18; Beschluss vom 19. Juni 1995 BVerwG 6 NB 1.95 Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 104 S. 43 m.w.N.).

    Die angeblichen bundesrechtlichen Maßgaben, deren Tragweite und Klärungsbedürftigkeit im Hinblick auf die einschlägigen landesrechtlichen Regelungen sowie die Entscheidungserheblichkeit ihrer Klärung im anhängigen Verfahren sind in der Beschwerdebegründung darzulegen (vgl. Beschluss vom 19. Juni 1995, a.a.O., S. 43).

  • BVerwG, 05.02.1999 - 9 B 797.98
    Auszug aus BVerwG, 17.08.2004 - 6 B 49.04
    Nur wenn besondere Umstände den eindeutigen Schluss zulassen, dass es die Ausführungen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen hat, wird der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt (stRspr, vgl. z.B. Beschluss vom 5. Februar 1999 BVerwG 9 B 797.98 Buchholz 310 § 108 Abs. 2 VwGO Nr. 4 S. 3).
  • BVerwG, 09.11.2001 - 6 B 59.01

    Wahrung des Verbots einer Erschwerung des Rechtsweges durch Auslegung von

    Auszug aus BVerwG, 17.08.2004 - 6 B 49.04
    Ein Verfahrensfehler kommt ausnahmsweise in dem Fall in Betracht, in dem die unrichtige Ablehnung eines Befangenheitsantrages und die damit im Zusammenhang stehende vorschriftswidrige Besetzung des Gerichts (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, § 138 Nr. 1 VwGO) geltend gemacht wird (vgl. Beschluss vom 9. November 2001 BVerwG 6 B 59.01 , Umdruck S. 4 m.w.N.).
  • BVerfG, 22.02.1994 - 1 BvL 30/88

    8. Rundfunkentscheidung

    Auszug aus BVerwG, 17.08.2004 - 6 B 49.04
    Dies entspricht der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. Urteil vom 22. Februar 1994 1 BvL 30/88 BVerfGE 90, 60 ).
  • BVerwG, 19.08.1997 - 7 B 261.97

    Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der Grundsatzbedeutung -

    Auszug aus BVerwG, 17.08.2004 - 6 B 49.04
    Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO setzt insoweit die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angaben voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll (vgl. Beschluss vom 19. August 1997 BVerwG 7 B 261.97 Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14).
  • BVerwG, 25.09.2003 - 4 B 68.03

    Mündliche Verhandlung; Berufungsinstanz; Berufungsverfahren; begründete Berufung.

    Auszug aus BVerwG, 17.08.2004 - 6 B 49.04
    Eine mündliche Verhandlung ist nach Art. 6 Abs. 1 EMRK regelmäßig jedenfalls dann im verwaltungsgerichtlichen Berufungsverfahren nicht geboten, wenn wie hier im Wesentlichen nur Rechtsfragen zu entscheiden sind (vgl. Beschluss vom 25. September 2003 BVerwG 4 B 68.03 NVwZ 2004, 108 ).
  • BVerwG, 11.12.2003 - 6 B 60.03

    Telekommunikationsrecht, Vergabe von so genannten "Vanity-Nummern"; Markenschutz;

    Auszug aus BVerwG, 17.08.2004 - 6 B 49.04
    Der Umstand, dass das Oberverwaltungsgericht die Berufung wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zugelassen hat, kann ein in diesem Zusammenhang zu berücksichtigender Gesichtspunkt sein, hindert jedoch nicht stets eine Entscheidung im Verfahren nach § 130 a VwGO (vgl. Urteil vom 30. Juni 2003, a.a.O., Umdruck S. 9; Beschluss vom 11. Dezember 2003 BVerwG 6 B 60.03 Umdruck S. 10 m.w.N.).
  • BVerwG, 01.09.1992 - 11 B 24.92

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

  • BVerwG, 27.06.1995 - 9 C 8.95

    Voraussetzungen für die Anerkennung als Asylberechtigter - Ermittlung des Umfangs

  • BVerwG, 25.05.2001 - 4 B 81.00

    Voraussetzungen für ein bauaufsichtliches Einschreiten - Rechtmäßigkeit von

  • BVerwG, 11.10.2000 - 6 B 47.00

    Fehlende Vornahme einer Zwischenberatung nach informatorischer Anhörung und vor

  • BVerwG, 09.03.1984 - 7 B 23.83

    Pflicht zur Zahlung von Rundfunkgebühren für Autoradios in Vorführwagen -

  • BVerwG, 16.03.2004 - 6 B 18.04

    Begründung einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wegen

  • BVerwG, 16.05.2013 - 5 C 28.12

    Anonyme heterologe Insemination; anonyme Samenspende; Samen; Sperma; künstliche

    Sie ist unter anderem zu bejahen, wenn festzustellen ist, dass eine gesetzliche Vorschrift nach ihrem Wortlaut Sachverhalte erfasst, die sie nach dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers nicht erfassen soll (vgl. Urteile vom 18. April 2013 a.a.O. Rn. 22 und vom 20. Juni 2000 - BVerwG 10 C 3.99 - BVerwGE 111, 255 = Buchholz 261 § 12 BUKG Nr. 3 S. 2 sowie Beschluss vom 17. August 2004 - BVerwG 6 B 49.04 - juris Rn. 10 m.w.N.).
  • BVerwG, 18.12.2014 - 8 B 47.14

    Anerkenntnis; berechtigtes Feststellungsinteresse;

    Die Norm gilt nicht nur für Verfahren vor den ordentlichen Gerichten, sondern auch für verwaltungsgerichtliche Verfahren wie das vorliegende (stRspr, vgl. Urteil vom 16. Dezember 1999 a.a.O. S. 206 ff.; Beschluss vom 17. August 2004 - BVerwG 6 B 49.04 - juris Rn. 6).
  • OVG Niedersachsen, 19.12.2006 - 10 LC 73/05

    Rundfunkgebührenbefreiung für Radios in Autohaus-Vorführwagen; Gebührenbefreiung

    9. März 1984, aaO; Beschl. v. 17. August 2004 - BVerwG 6 B 49.04 -, juris) eine ausdrückliche gesetzliche Regelung nicht willkürlich, die die Befreiung von Rundfunkgerätehändlern nur hinsichtlich der in den Geschäftsräumen für Vorführzwecke zum Empfang bereitgehaltenen Rundfunkgeräte gewährt, nicht aber auf Autoradios in Vorführwagen erstreckt, wenn diese Vorführwagen nicht ausschließlich der Vorführung der Rundfunkgeräte dienen.
  • BVerwG, 05.04.2007 - 6 B 15.07

    Revisibilität des § 5 Abs. 3 Rundfunkgebührenstaatsvertrag (RGebStV);

    Was die Vereinbarkeit dieser Bestimmungen und ihrer Auslegung mit höherrangigem Recht betrifft, hat das Bundesverwaltungsgericht bereits entschieden, dass eine Differenzierung, die die Befreiung der Rundfunkgerätehändler von (weiteren) Rundfunkgebühren nur hinsichtlich der in den Geschäftsräumen für Vorführzwecke zum Empfang bereitgehaltenen Rundfunkgeräte gewährt, nicht aber auf Autoradios in Vorführwagen erstreckt, sofern die Vorführwagen nicht ausschließlich der Vorführung der Rundfunkgeräte dienen, nicht willkürlich ist (Beschlüsse vom 9. März 1984 - BVerwG 7 B 23.83 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 50 und vom 17. August 2004 - BVerwG 6 B 49.04 - ).
  • BVerwG, 18.12.2008 - 6 B 70.08

    Befassung von Korrektoren mit der Berufungsbegründung als eine von Amts wegen

    Nur wenn besondere Umstände den eindeutigen Schluss zulassen, dass es die Ausführungen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen hat, wird der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt (Beschlüsse vom 5. Februar 1999 BVerwG 9 B 797.98 Buchholz 310 § 108 Abs. 2 VwGO Nr. 4 S. 3 und vom 17. August 2004 BVerwG 6 B 49.04 juris).
  • BVerwG, 08.03.2010 - 4 B 76.09

    Trennungsgebot; Konfliktlösung; Nachsteuerung

    Nur wenn besondere Umstände den eindeutigen Schluss zulassen, dass es die Ausführungen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen hat, wird der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt (Beschlüsse vom 5. Februar 1999 - BVerwG 9 B 797.98 - Buchholz 310 § 108 Abs. 2 VwGO Nr. 4 S. 3 und vom 17. August 2004 - BVerwG 6 B 49.04 - juris Rn. 22 f.).
  • OVG Niedersachsen, 18.07.2006 - 12 LC 87/06

    Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht; Personenkreis i. S. d.

    Bei den Vorschriften des RGebStV handelt es sich um nicht revisibles Landesrecht (BVerwG, Beschl. v. 17.08.2004 - BVerwG 6 B 49.04 -, JURIS).
  • BVerwG, 10.12.2021 - 6 B 1.21

    Feststellung sonderpädagogischen Förderbedarfs; gesetzlicher Richter; rechtliches

    Entgegen der Auffassung der Beschwerde hinderte auch die Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils eine Entscheidung nach § 130a VwGO nicht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. August 2004 - 6 B 49.04 - juris Rn. 8; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 130a Rn. 33).
  • VG Würzburg, 26.06.2020 - W 10 K 19.839

    Widerruf einer Heilpraktikererlaubnis wegen Steuerhinterziehung

    Diesem Grundsatz kommt zwar für sich betrachtet kein Verfassungsrang zu, gleichwohl ist bei seiner Auslegung die Wertentscheidung des Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) zu berücksichtigen, wonach jede Person ein Recht darauf hat, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird (Eyermann/Schübel-Pfister, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 101 Rn. 2 m.w.N.; zur Anwendbarkeit im Verwaltungsprozess: BVerwG, B.v. 18.12.2014 - 8 B 47.14 - juris Rn. 6; B.v. 17.8.2004 - 6 B 49.04 - juris Rn. 6).
  • BVerwG, 18.12.2014 - 8 B 52.14

    Verbot einer Vermittlung von Sportwetten an einen privaten Wettanbieter mit Sitz

    Die Norm gilt nicht nur für Verfahren vor den ordentlichen Gerichten, sondern auch für verwaltungsgerichtliche Verfahren wie das vorliegende (stRspr, vgl. Urteil vom 16. Dezember 1999 a.a.O. S. 206 ff.; Beschluss vom 17. August 2004 - BVerwG 6 B 49.04 - juris Rn. 6).
  • BVerwG, 18.12.2014 - 8 B 39.14

    Untersagung der Vermittlung von Sportwetten an einen privaten Wettanbieter mit

  • BVerwG, 18.12.2014 - 8 B 48.14

    Untersagung der Vermittlung von Sportwetten an einen privaten Wettanbieter mit

  • BVerwG, 18.12.2014 - 8 B 51.14

    Verbot einer Sportwettenvermittlung an einen privaten Wettanbieter mit Sitz auf

  • BVerwG, 06.11.2019 - 8 C 5.18

    Betriebsrentenrechtliche Meldepflicht und Bemessung des

  • BVerwG, 18.08.2010 - 6 B 21.10

    Musterungsverfahren; Kostenerstattung für ärztliches Privatgutachten

  • OVG Niedersachsen, 15.09.2014 - 4 LC 277/12

    Erhebung von Rundfunkgebühren für Radiogeräte in den Vorführwagen eines

  • BVerwG, 20.04.2009 - 6 B 107.08

    Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines

  • OVG Niedersachsen, 11.05.2005 - 2 LB 6/03

    Exmatrikulation von Studierenden nach Nichtzahlung eines

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